Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

§ 1

Lieferung, Leistung und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegen­nahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit wider­sprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Folglich sind Zeichnungen, Abbil­dungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten in unseren Verkaufsunterlagen nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

§ 3 Preisstellung

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich falls nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport sowie ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.

§ 4 Lieferzeit

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Tage an dem die schriftliche Vereinbarung zustande kommt. Sollten dabei noch Einzelheiten der Ausführung offen bleiben, die nach Ansicht auch nur einer der Parteien rege­lungs­bedürftig sind, so beginnen Lieferfristen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

2. Liefer  und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög­lich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.) auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinde­rung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadener­satzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich davon benachrichtigen.

§ 5 Liefermengen, sukzessiv Lieferverträge

1. Mehrlieferungen bis zu 10 % oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestell  oder Abrufmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung.

2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Ge­samtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind aus­drücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

§ 6 Schutzrechte

Der Besteller hat dafür einzustehen, daß Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Her­stellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite und der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von allen An­sprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahme Erklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzel­falle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird.

3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Hohe des von den Geschäftsbanken berechneten Zins­satzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn den Käufer eine gerin­gere Belastung nachweist.

4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

§ 8 Versand  und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unser Lager zwecks Ver­sen­dung erlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird , geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Bruch­bescheinigung durch den Spediteur bzw. den Frachtführer auszustellen.

§ 9 Verpackung

Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.

§ 10 Gewährleistung

1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschiebend die Gewährlei­stungs­regeln enthalten und die sonstige Gewährleistungsanspruche sowie weitergehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art, also vertragliche oder auf unerlaubte Handlung beruhende, ausschließen.

2. Die Gewährleistungsfrist betragt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzu­teilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnen, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich unter Beifügung von Mustern mitzuteilen.

4. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl:

a) die mangelhafte Ware zurücknehmen und einwandfreie Ware liefern;

b) verlangen, daß der Käufer den schadhaften Liefergegenstand auf unsere Kosten zum Zwecke der Nachbesserung an uns zurücksendet.

5. Schlägt die Nachbesserung oder Neulieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Gewahrleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8. Weitergehende Ansprüche wie z. B. Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden oder sonstigen mittelbaren Schäden, gleichwohl ob der Anspruch auf ge­setzlicher oder Vertraglicher Grundlage beruht oder aus unerlaubter Handlung folgt, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigen­schaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen, sowie für Ansprüche unter dem Gesichts­punkt der Produzen­tenhaftung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Ei­gentum. Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Gegenstände im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern und/oder zu verar­beiten. In diesem Falle wird die durch die Weiterveräußerung entstehende Forderung des Bestellers mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens bereits jetzt an uns abgetreten. Werden von uns gelieferte Waren mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Das gleiche gilt im Falle der Vermischung. Im Falle der Zahlung durch Scheck mit Hereinnahme eines Refinanzierungswechsels erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Schecks sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapieres.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, daß das einheitliche Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht) keine Anwendung findet.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Hagen zuständige Gericht. Ausländer können wir nach unserer Wahl unbeschadet der Rechtswahl auch in deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Federnfabrik Edmund Brand, 58091 Hagen, Osemundstrraße 19